Darlegungslast bei neuer Ersterkrankung nach AU

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit bereits aus der Entgeltfortzahlung herausgefallen, so trifft ihn bei Auftreten einer unmittelbar anschließenden neuen Ersterkrankung eine erhöhte Darlegungslast.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

LAG Hamm, Urteil vom 18. Januar 2006 - 18 Sa 1418/05 §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin beansprucht von ihrer Arbeitgeberin für den Zeitraum 27.11.2003 - 31.12.2003 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie war zuvor vom 25.9.2003 bis zum 25.11.2003 arbeitsunfähig krank und bezog für die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Rahmen einer Untersuchung hatte der medizinische Dienst der Krankenkassen am 25.11.2003 festgestellt, dass von einer arbeitsunfähigkeitsbegründenden Erkrankung der Klägerin nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Mitarbeiterin nahm dennoch ihre Tätigkeit bei der Beklagten mit der Begründung, sie sei "noch immer" krank, nicht wieder auf. Sie legte eine neue Erstbescheinigung durch einen weiteren Arzt vor, der ihr ab dem 26.11.2003 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die Beklagte leistete hierauf keine Entgeltfortzahlung mehr. Die daraufhin seitens der Arbeitnehmerin erhobene Zahlungsklage wies das Arbeitsgericht ab.

 

Entscheidung

Die Berufung der Mitarbeiterin vor dem Landesarbeitsgericht bleibt ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin ist zur Entgeltfortzahlung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG nicht verpflichtet. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch das Unternehmen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Der Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin endete mit Ablauf von 6 Wochen, also am 3.11.2003. Ein neuer Anspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer von bis zu weiteren 6 Wochen entsteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Dabei trägt in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit bestreitet, der Mitarbeiter die Darlegungslast dafür, dass gerade keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Diesen Beweis ist die Klägerin schuldig geblieben.

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Konsequenzen

Eine Fortsetzungserkrankung ist gegeben, wenn in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Erkrankung die Krankheit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern das Grundleiden latent weiter bestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit beruht dann auf demselben nicht behobenen Grundleiden. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr ausreichend, um eine neue Erkrankung nachzuweisen, weil sie keine Angaben über die konkrete Krankheitsursache der erneuten Arbeitsunfähigkeit enthält. Der Beschäftigte hat den Arzt daher von seiner Schweigepflicht zu entbinden, um über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Fortsetzungserkrankung Gewissheit zu verschaffen.

Praxistipp

Da nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG grundsätzlich der Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, sollte er sich alsbald nach Auftreten von Verdachtsmomenten bei dem behandelnden Arzt oder der Gesundheitskasse des erkrankten Mitarbeiters erkundigen. Er kann insoweit den Arbeitnehmer auf dessen Mitwirken, insbesondere auf Entbindung des Arztes von dessen Schweigepflicht, in Anspruch nehmen. Weigert sich der betroffene Beschäftigte, sollte das Unternehmen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall so lange einstellen, bis der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungspflicht genügt.

RAin Kerstin Weingarten

Redaktion (allg.)

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