Problempunkt
Nach § 9 Nr. 2 AÜG gilt für Leiharbeitnehmer der Grundsatz des Equal Pay/Equal Treatment. Daraus leiten sich Ansprüche auf Differenzvergütung gem. § 10 Abs. 4 AÜG ab, wenn Unternehmen Leiharbeitnehmer im Vergleich zu Stammarbeitnehmern des Entleihers schlechter entlohnen und kein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche eingreift. Macht der Leiharbeitnehmer die Ansprüche geltend, hat er etwaige Ausschlussfristen zu beachten. Er trägt im Prozess zudem die Darlegungslast für die Höhe des Arbeitsentgelts.
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Redaktion (allg.)
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Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Problempunkt
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Problempunkt
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