Darlegungslast des Leiharbeitnehmers bei Equal-Pay-Klagen

1. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist geht Ausschlussfristen eines in Bezug genommenen Tarifvertrags grundsätzlich vor.

2. Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers bei Equal-Pay-Ansprüchen umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung. Beides hat schriftsätzlich zu erfolgen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 AZR 556/12

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Nach § 9 Nr. 2 AÜG gilt für Leiharbeitnehmer der Grundsatz des Equal Pay/Equal Treatment. Daraus leiten sich Ansprüche auf Differenzvergütung gem. § 10 Abs. 4 AÜG ab, wenn Unternehmen Leiharbeitnehmer im Vergleich zu Stammarbeitnehmern des Entleihers schlechter entlohnen und kein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche eingreift. Macht der Leiharbeitnehmer die Ansprüche geltend, hat er etwaige Ausschlussfristen zu beachten. Er trägt im Prozess zudem die Darlegungslast für die Höhe des Arbeitsentgelts.

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