Die schwangere Schwangerschaftsvertreterin
Problempunkt
Nach einem am 30.9.2011 geschlossenen Arbeitsvertrag sollte die Klägerin vom 5.10.2011 bis 31.1.2013 befristet als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt werden. Im November 2011 unterrichtete sie die Beklagte über das Bestehen einer Schwangerschaft; Entbindungstermin sollte der 19.5.2012 sein. Die Beklagte focht daraufhin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
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Redaktion (allg.)
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