Entleiher-Ausschlussfristen gelten nicht für Equal-Pay-Ansprüche

Der Leiharbeitnehmer muss nicht die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen beachten, wenn er Equal-Pay-Ansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG gegen den Verleiher geltend macht.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23. März 2011 – 5 AZR 7/10

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Seit der Hartz-Reform 2003 gilt Equal Pay: Leiharbeitnehmer können vom Verleiher während der Zeit der Überlassung grundsätzlich die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Erfasst sind bspw. Arbeitszeit, Urlaub, Überstundenbezahlung, Pausen und Ruhezeiten. Etwas Anderes gilt nur, wenn ein - wirksamer - Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft Koalitionsmitgliedschaft oder kraft Vereinbarung anzuwenden ist, abweichende Regelungen trifft, §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG.

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