Erhebung einer Kündigungsschutzklage und echte Druckkündigung

1. Eine Kündigungsschutzklage ist ordnungsgemäß erhoben, wenn sich aus ihr ergibt, dass der Kläger sich gegen die Kündigung wehren will und für welchen Arbeitgeber er tätig ist.

2. Der Inhalt der Klageschrift ist als Willenserklärung großzügig auszulegen. Dies gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.

3. Eine echte Druckkündigung ist Ausdruck eines vom Arbeitgeber verstandenen betrieblichen Erfordernisses.

4. Die Wirksamkeit einer echten Druckkündigung setzt nicht den Wegfall des konkreten Beschäftigungsbedarfs für den gekündigten Arbeitnehmer voraus.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 6 AZR 421/12

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war Gesellschafter und teilweise Geschäftsführer von Gesellschaften, die ein Hotel betrieben. Nach fünfzehn Jahren übernahm eine GmbH das Hotel und schloss mit dem Kläger einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag. Dieser war als Mitarbeiter für Verkauf und Gastbetreuung tätig. Drei Jahre später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Der bevollmächtigte Anwalt erhob hiergegen Kündigungsschutzklage ohne Gründe zu nennen, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprachen.

In der Revisionsinstanz stritten die Parteien noch über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Der Beklagte war der Auffassung, die Kündigungsschutzklage sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil sie keine ausreichende Begründung enthalte.

Darüber hinaus sei die Kündigung sozial gerechtfertigt, weil die Grundpfandgläubigerin der GmbH - ein Kreditinstitut - nur unter der Bedingung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zur Abgabe einer Verlustübernahmeerklärung bereit gewesen sei. Ohne die Abgabe einer solchen Erklärung hätte das Unternehmen stillgelegt werden müssen. Diese Situation rechtfertige den Ausspruch einer ordentlichen Druckkündigung.

Entscheidung

Das BAG bejaht die Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung als ordentliche echte Druckkündigung: Dringende betriebliche Erfordernisse für eine solche Kündigung können sich aus inner- wie außerbetrieblichen Gründen ergeben. Der Tatbestand einer echten Druckkündigung ist erfüllt, wenn dem Arbeitgeber im Fall der Nichtkündigung des Arbeitsverhältnisses schwere wirtschaftliche Schäden drohen und die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht. Dann kommt es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht darauf an, ob die Forderung nach Entlassung des Mitarbeiters berechtigt ist. Der Arbeitgeber muss reagieren, weil anderenfalls der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfällt. Aus diesem Grund ist die echte Druckkündigung als betriebsbedingte Kündigung einzustufen.

Darüber hinaus hält das BAG eine Kündigungsschutzklage, die Unwirksamkeitsgründe nicht im Einzelnen benennt, für zulässig und ausreichend bestimmt. Entscheidend ist, ob der Vortrag ergibt, dass der betreffende Beschäftigte sich durch die Anrufung des ArbG gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren möchte. Auch muss erkennbar sein, gegen wen sich die Klage richtet und bei wem der Kläger tätig ist. Bei der Auslegung einer Kündigungsschutzklage ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter durch einen Anwalt vertreten wird. Fehlender Vortrag zur Unwirksamkeit der Kündigung führt nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. Den dargestellten Anforderungen genügte die Klageschrift im vorliegenden Fall.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Mit dieser Entscheidung betont das BAG die Anwendbarkeit des Instruments der Druckkündigung. Der Sachverhalt für eine echte Druckkündigung kann den Ausspruch einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung begründen. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn das Unternehmen auf die Drohung eines Dritten reagieren muss, im Fall der Nichtkündigung eines konkreten Arbeitnehmers seinen – das Unternehmen wirtschaftlich absichernden – Auftrag zu entziehen. Gleiches gilt für die Drohung mit der Nichtabgabe einer für das Unternehmen erforderlichen Verlustübernahmeerklärung. Den Einwand des fehlenden Wegfalls des konkreten Beschäftigungsbedarfs für den zu kündigenden Beschäftigten lässt das BAG nicht gelten. Kommt der Arbeitgeber der Forderung nicht nach, entfällt danach der Beschäftigungsbedarf für alle Mitarbeiter.

Die Kündigungsschutzklage ist als Willenserklärung – auch eines anwaltlich vertretenen Arbeitnehmers – großzügig auszulegen. Sie ist zulässig, wenn sich aus ihr die Identität des Arbeitgebers sowie der Wille ergeben, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Fehlende Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Kündigungsgrundes machen die Kündigungsschutzklage nicht unzulässig, sondern ggf. unbegründet.

Praxistipp

Fordert ein externer Dritter gegenüber dem Arbeitgeber, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen oder anderenfalls die Geschäftsbeziehung zu beenden, kann das Unternehmen u. U. eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Diese ist als echte Druckkündigung wirksam, wenn bei Verwirklichung der Drohung des Dritten dem Arbeitgeber schwere wirtschaftliche Schäden drohen. Die Kündigung muss aber dem Ultima-Ratio-Prinzip genügen. Auf den Wegfall des konkreten Beschäftigungsbedarfs für den betreffenden Mitarbeiter kommt es dann nicht an.

RAin und FAin für Arbeits- und Sozialrecht Katrin Borck, Hinds + Kollegen, Berlin

Redaktion (allg.)

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Erhebung einer Kündigungsschutzklage und echte Druckkündigung
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