Freistellung eines Auszubildenden
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Freistellung eines Auszubildenden
Problempunkt
Der am 12. Januar 1974 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 1997 bei der Beklagten als Auszubildender zum Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt. Gemäß dem Abkommen über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1996 betrug die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit seit dem 1.
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