Freistellung eines Auszubildenden
Problempunkt
Der am 12. Januar 1974 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 1997 bei der Beklagten als Auszubildender zum Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt. Gemäß dem Abkommen über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1996 betrug die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit seit dem 1. Januar 1997 36,5 Stunden. Der Kläger hatte an der Berufsschule Blockunterricht. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, dass der Ausbilder ihn für die Zeiten des Besuchs der Berufsschule einschließlich Pausenzeiten und notwendiger Wegezeiten freistellen und diese Zeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit von 36,5 Stunden wöchentlich anrechnen soll, so dass er nicht verpflichtet ist, diese Zeiten nachzuholen. Auf die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht den ausbildenden Betrieb verurteilt, den Kläger für die fraglichen Zeiten freizustellen und es zu unterlassen, den Kläger über die betriebsübliche Ausbildungszeit hinaus auszubilden oder zu beschäftigen. Nachdem das Ausbildungsverhältnis beendet ist, haben beide Parteien den Rechtsstreit mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt.
Entscheidung
Der beklagte Ausbilder hatte mit der eingelegten Revision beim BAG keinen Erfolg. Das LAG hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Aus § 7 BBiG folge, dass der vom Kläger begehrten Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und dem Verbot der Nachholung der Ausbildung außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit Rechnung zu tragen ist. Ferner gehören nach Ansicht des Senats zu den Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht im Sinne von § 7 Satz 1 BBiG auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit und die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb, was das Berufungsgericht richtig gesehen habe.
Konsequenzen
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist die Vergütung dem Auszubildenden auch für die Zeit der Freistellung (§ 7 Satz 1 BBiG) fortzuzahlen. Hieraus folgt bei Überschneidungen von Zeiten des Besuchs der Berufsschule und der betrieblichen Ausbildung, dass der Berufsschulunterricht der betrieblichen Ausbildung vorgeht und diese ersetzt. Kraft Gesetzes ist der Ausbilder verpflichtet, den Auszubildenden von der betrieblichen Ausbildung freizustellen. Das bedeutet zugleich die Ersetzung der Ausbildungspflicht, so dass eine Nachholung der ausfallenden betrieblichen Ausbildungszeiten entfällt. Seit dem Außer-Kraft-Treten von § 9 Absatz 4 JArbSchG zum 1. März 1997 fehlt es an einer auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbaren Anrechnungsregelung. Daraus folgt, dass die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten (für volljährige Auszubildende) wöchentlich höher als 36,5 Stunden sein kann. (siehe hierzu auch R. Anzinger, AuA 6/97, S. 185 ff.; M. Mitsch/T. S. Richter, AuA 8/97, S. 256 ff.).
Praxistipp
Das BAG hat mit diesem gerichtlichen Kostenbeschluss unter Berücksichtigung des konkret gegebenen Sach- und Streitstands erneut die praktischen Konsequenzen aus den gesetzlichen Regelungen zur Freistellung von Auszubildenden und zur Fortzahlung der Vergütung klargestellt. Unternehmen und Einrichtungen, die Auszubildende beschäftigen, sind gut beraten, von vornherein verantwortungsbewusst die hierfür geltenden aktuellen gesetzlichen Vorschriften und vorhandene tarifliche oder einzelvertragliche Klauseln zu berücksichtigen. Das BAG hat mit diesem gerichtlichen Kostenbeschluss unter Berücksichtigung des konkret gegebenen Sach- und Streitstands erneut die praktischen Konsequenzen aus den gesetzlichen Regelungen zur Freistellung von Auszubildenden und zur Fortzahlung der Vergütung klargestellt. Unternehmen und Einrichtungen, die Auszubildende beschäftigen, sind gut beraten, von vornherein verantwortungsbewusst die hierfür geltenden aktuellen gesetzlichen Vorschriften und vorhandene tarifliche oder einzelvertragliche Klauseln zu berücksichtigen.
Brigitte Udke, Berlin
Redaktion (allg.)

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