Fremdvergabe einer Dienstleistung: Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?

§ 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BetrVG

Ein „echter“ Dienstvertrag zur Erbringung von Dienstleistungen durch ein externes Unternehmen muss Vorgaben für die Durchführung der Dienstleistungen enthalten. Fehlen diese, handelt es sich bei den tätigkeits- und ablaufbezogenen Weisungen, die Arbeitnehmer des Auftraggebers dem Fremdpersonal während gemeinsamer Leistungserbringung erteilen, um solche arbeitsvertraglicher Art. Das hat zur Folge, dass dem Betriebsrat des Auftraggebers ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zusteht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 1 ABR 59/14

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Problempunkt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie mit einer Außenstelle. Für diese ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Dort sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. In der Außenstelle sind schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter untergebracht, die für die Allgemeinheit gefährlich sind (§ 63 StGB). Die im Pflegebereich beschäftigten Mitarbeiter sind nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MVollzG LSA) als Verwaltungsvollzugsbeamte bestellt. Im Bedarfsfall sind sie befugt, gegenüber den Patienten nach § 19 Abs.

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Dr. Wolf Hunold

Dr. Wolf Hunold
Unternehmensberater

· Artikel im Heft ·

Fremdvergabe einer Dienstleistung: Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?
Seite 678 bis 679
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●Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und Entfernung einer Abmahnung. Der Kläger ist bei der Beklagten, einer