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Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

Problempunkt

Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG benötigen Arbeitgeber in der bis zum 1.12.2011 anwendbaren Fassung eine Erlaubnis, wenn sie als Verleiher gewerbsmäßig Dritten (Entleihern) Leiharbeitnehmer überlassen wollen. Maßgebliches Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verleiher tatsächlich einen Gewinn erzielt.

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