Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
Lesedauer: ca. 4 Minuten
Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
Problempunkt
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG benötigen Arbeitgeber in der bis zum 1.12.2011 anwendbaren Fassung eine Erlaubnis, wenn sie als Verleiher gewerbsmäßig Dritten (Entleihern) Leiharbeitnehmer überlassen wollen. Maßgebliches Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verleiher tatsächlich einen Gewinn erzielt.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
