Gleichartigkeit und Warnfunktion bei Abmahnung
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Gleichartigkeit und Warnfunktion bei Abmahnung
Problempunkt
Der Kläger ist seit 1993 als Facharbeiter beschäftigt. Am 27.5.2000 wurde er schriftlich abgemahnt, weil er nicht spätestens am 4. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Zugleich wurde er schriftlich aufgefordert, künftig bereits am Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung vorzulegen.
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