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Gleichartigkeit und Warnfunktion bei Abmahnung

paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 6 Minuten

Gleichartigkeit und Warnfunktion bei Abmahnung

Problempunkt

Der Kläger ist seit 1993 als Facharbeiter beschäftigt. Am 27.5.2000 wurde er schriftlich abgemahnt, weil er nicht spätestens am 4. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Zugleich wurde er schriftlich aufgefordert, künftig bereits am Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung vorzulegen.

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