Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen

1. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.

2. Leistungen, die bestehende finanzielle Nachteile ausgleichen sollen, dürfen an keine weiteren Voraussetzungen als das unterschiedliche Entgelt gebunden werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteile vom 27. September 2007 – 10 AZR 568/06, 569/06 und 570/06

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In einem Automobilzulieferungsbetrieb hatten 400 Arbeitnehmer im Jahr 2001 einzelvertraglich einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit und einer Absenkung der Vergütung zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Mitarbeiter, unter ihnen die drei Kläger, hatten die Änderung des Arbeitsvertrags abgelehnt.

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