Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kündigung

Der Arbeitgeber muss eine gleichartige Pflichtverletzung grundsätzlich mit einer gleichartigen arbeitsrechtlichen Sanktion ahnden, es sei denn, er kann nachweisen, warum er im Einzelfall von der gewählten Sanktionsart abgewichen ist. Ohne sachliche Differenzierungsgründe kann der Arbeitgeber also nicht ohne Weiteres nur einzelnen Arbeitnehmern kündigen und die anderen lediglich verwarnen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

Hessisches LAG, Urteil vom 10. September 2008 – 6 Sa 384/08 (rk.)

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Mitarbeiter war im Kaufhaus des Beklagten als Kassierer beschäftigt. Dort wurden Konzertkarten verkauft, denen ein Payback-Sondercoupon über 500 Payback-Punkte angehängt war. Die Punkte entsprachen einem Wert von fünf Euro und sollten nur einmal eingelöst werden. Darauf wies der Coupon selbst aber nicht hin. Eine Mehrfacheinlösung war technisch auch nicht ausgeschlossen. Allerdings hatte die Betreiberin des Rabattsystems die Möglichkeit, gerade diesen Coupon einzulösen, pro Payback-Karte auf sechsmal begrenzt. Es war aber grundsätzlich erlaubt, die die Sondercoupons zu übertragen.

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