Problempunkt
Der Mitarbeiter war im Kaufhaus des Beklagten als Kassierer beschäftigt. Dort wurden Konzertkarten verkauft, denen ein Payback-Sondercoupon über 500 Payback-Punkte angehängt war. Die Punkte entsprachen einem Wert von fünf Euro und sollten nur einmal eingelöst werden. Darauf wies der Coupon selbst aber nicht hin. Eine Mehrfacheinlösung war technisch auch nicht ausgeschlossen. Allerdings hatte die Betreiberin des Rabattsystems die Möglichkeit, gerade diesen Coupon einzulösen, pro Payback-Karte auf sechsmal begrenzt. Es war aber grundsätzlich erlaubt, die die Sondercoupons zu übertragen.
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Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
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Ausgangslage der Entscheidung
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Problempunkt
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