Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei § 613a BGB
Lesedauer: ca. 3 Minuten
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei § 613a BGB
Problempunkt
Das LSG Sachsen-Anhalt hatte im einstweiligen Rechtsschutz darüber zu entscheiden, ob ein Betriebserwerber die Sozialversicherungsbeiträge schuldet, die der Betriebsveräußerer vor dem Betriebsübergang nicht abgeführt hatte. Diese Frage bejahte die erste Instanz.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
