Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen
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Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen
Problempunkt
Der Kläger ist seit 1992 als Angestellter bei einer Stadt beschäftigt. Seit Ende 1991 wusste der Bürgermeister der Stadt von der Asbestkontamination eines Gebäudes, das als Asylbewerberheim genutzt wurde. 1995 ordnete der zuständige Abteilungsleiter S Sanierungsarbeiten in dem Gebäude an, ohne eine Anweisung zum Tragen von Schutzbekleidung und Atemschutzgeräten zu geben.
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