Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen

1. Arbeitsverträge unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, wenn nicht der Arbeitgeber substantiiert darlegt, dass der Arbeitnehmer trotz Vorformulierung Einfluss auf den Inhalt entgegen § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nehmen konnte.

2. Eine Regelung, nach der variable Vergütungsbestandteile, die mehr als 25 % der Gesamtvergütung ausmachen, während einer Freistellung wegfallen, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam.

3. Eine vertragliche Ausschlussfrist, wonach beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb einer Frist von vier Monaten geltend zu machen sind, benachteiligt den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und ist daher nach § 306 BGB unwirksam.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2011 – 14 Sa 543/11 (rk.)

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der vorformulierte Arbeitsvertrag eines Profifußballtrainers schloss für den Fall seiner Freistellung den Anspruch auf variable Vergütung (Punktprämien) sowie die Gestellung eines Dienstwagens aus. Zudem beinhaltete er eine Ausschlussklausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche erlöschen, die nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden.

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