Kein BEM vor gesundheitsbedingter Versetzung nötig
Problempunkt
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung in der Nachtschicht (21:00 bis 05:00 Uhr). Der 1967 geborene Arbeitnehmer ist bei der Beklagten seit 1991 als Maschinenbediener tätig. Seit 1994 leistete er zunächst Wechselschicht (Frühschicht/Spätschicht), seit 2005 wurde er fast ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt und verdiente dort 4.100 Euro brutto/Monat. In den Jahren 2013 und 2014 war der Kläger jeweils an 35 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Zwischen dem 2.12.2014 und 26.2.2015 war er aufgrund einer suchtbedingten Therapiemaßnahme arbeitsunfähig.
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