Kein BEM vor gesundheitsbedingter Versetzung nötig

§ 84 Abs. 2 SGB IX a. F. (§ 167 Abs. 2 SGB IX n. F. [2018]); § 106 GewO; § 315 BGB

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle oder unmittelbare materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen.

BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 47/17

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Problempunkt

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung in der Nachtschicht (21:00 bis 05:00 Uhr). Der 1967 geborene Arbeitnehmer ist bei der Beklagten seit 1991 als Maschinenbediener tätig. Seit 1994 leistete er zunächst Wechselschicht (Frühschicht/Spätschicht), seit 2005 wurde er fast ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt und verdiente dort 4.100 Euro brutto/Monat. In den Jahren 2013 und 2014 war der Kläger jeweils an 35 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Zwischen dem 2.12.2014 und 26.2.2015 war er aufgrund einer suchtbedingten Therapiemaßnahme arbeitsunfähig.

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Kein BEM vor gesundheitsbedingter Versetzung nötig
Seite 182 bis 183
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