Kein besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstandsbewerber

1. Ein Bewerber für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kann sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG berufen.

2. Im Rahmen der Betriebsratswahlen durch einen Arbeitnehmer öffentlich am Arbeitgeber geäußerte Kritik ist hinsichtlich der Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung unter den besonderen Umständen der Betriebsratswahl zu werten.

(Leitsätze der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Voraussetzung für die wirksame Kündigung eines Wahlbewerbers bei der Betriebsratswahl ist immer die Zustimmung des Betriebsrats, § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Bewerber für das Amt des Wahlvorstands diesem besonderen Kündigungsschutz unterfallen.

Vorliegend hatte sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsversammlung für den Wahlvorstand beworben, eine wirksame Wahl nach § 17 Abs. 2 BetrVG erfolgte jedoch nicht. Einige Zeit nach der Betriebsversammlung hatte der Mitarbeiter – der ob der nicht erfolgten Wahl weiterhin Wahlbewerber für den Wahlvorstand war – in einem Video Kritik an seinem Arbeitgeber geübt. U. a. behauptete er, die Bedienung der genutzten Maschinen werde nicht beherrscht, da es im Betrieb keine Fachkräfte gebe. Tatsächlich beschäftigt das Unternehmen jedoch überwiegend Facharbeiter. Das betreffende Video wurde sodann durch die Gewerkschaft ver.di auf die Internetplattform YouTube hochgeladen und vom Beschäftigten auf dessen privater Facebook-Seite zusätzlich „beworben“. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.

Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Nachdem das LAG Hamm (Urt. v. 15.3.2013 – 13 Sa 6/13) die Kündigung als wirksam angesehen hatte, musste das BAG über die Revision entscheiden.

Entscheidung

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt, obwohl der Mitarbeiter nachweislich unwahre Tatsachen über seinen Arbeitgeber verbreitet hatte und nicht in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG kam. Nach § 15 Abs. 3 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an nur außerordentlich und mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Ob auch Bewerber für den Wahlvorstand unter den Schutz des § 15 Abs. 3 fallen, war im juristischen Schrifttum zuvor umstritten. Das BAG begründete seine ablehnende Auslegung damit, dass Wahlvorstandsmitglieder ihr Amt gemeinhin nicht durch eine Wahl, sondern durch eine Bestellung erhalten. Tatsächlich erfolgt eine Wahl des Wahlvorstands gem. § 17 Abs. 2 BetrVG nur, wenn im gesamten Unternehmen ein Betriebsrat noch nicht gebildet wurde oder dieser die vorzunehmende Bestellung unterlässt. Der 2. Senat führt zudem aus, dass es jedem Arbeitnehmer des Betriebs möglich ist, sich – mit kündigungsverhindernder Wirkung – als Wahlvorstandskandidat aufstellen zu lassen. Dies läuft dem Zweck des besonderen Kündigungsschutzes zuwider. Eine Zustimmung des Betriebsrats für eine Kündigung des Klägers war daher nicht erforderlich.

Das Gericht hielt diese dennoch mangels eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für unwirksam. Während das LAG Hamm die Äußerungen des Klägers noch als wissentlich falsche, geschäftsschädigende Äußerungen gewertet  und die Klage daher abgewiesen hatte, vertrat das BAG eine arbeitnehmerfreundliche Ansicht. Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) darf eine mehrdeutige Äußerung danach nicht auf eine mit nachteiligen Folgen für den Äußernden verbundene Weise gedeutet werden, wenn abweichende Interpretationen nicht mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen sind. Die Erfurter Richter gingen davon aus, dass die Aussage des Klägers trotz der eigentlich eindeutigen Wortwahl mehrere Deutungen zulässt. Nach Auffassung des BAG hatte dieser lediglich die fehlende Qualifikation der Arbeitnehmer bezogen auf die Arbeitssicherheit ansprechen wollen. Diese Aussage stellt ein Werturteil dar, das von der Meinungsfreiheit daher per se gedeckt ist. Zur Begründung der Auslegung stellte das Gericht auf den äußeren Rahmen ab. Der Kläger hatte allgemein „Probleme“ im Betrieb darstellen wollen, um die anderen Arbeitnehmer von der Notwendigkeit einer betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu überzeugen. Bei einem objektiven Betrachter konnte daher nicht der Eindruck entstehen, der Kläger habe wirklich sagen wollen, es gebe im Betrieb keine Fachkräfte. Zudem ist der Verbreitungskreis des Videos (Anzahl der Klicks auf YouTube) gering geblieben.

Nach dem BAG ist es ohne Belang, dass der Kläger das Video zusätzlich auf seine persönliche Facebook-Seite gestellt hat.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Mit der einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Wahlbewerber“ verhindert das BAG eine unbillige Ausweitung des besonderen Kündigungsschutzes auf potenziell jeden Beschäftigten und verhindert damit, dass ein Großteil der Arbeitnehmer sich für die Wahl zum Wahlvorstand aufstellen lässt, um ausschließlich in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes zu kommen.

Hinsichtlich des kündigungsrelevanten Sachverhalts drängt sich allerdings der Eindruck auf, das Gericht habe dem Arbeitnehmer wegen des kollektivarbeitsrechtlichen Bezugs einen „Bonus“ gewährt. Für eine Kündigung wegen geschäftsschädigender Äußerungen sind die Anforderungen ohnehin hoch. Vorliegend hat das BAG jedoch die nach ihrem Wortlaut objektiv unwahre Aussage unter Verweis auf den Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen in Gänze umgedeutet, um ein noch von der Meinungsfreiheit gedecktes Ergebnis zu erreichen.

Der Fall gab dem BAG zudem Gelegenheit, den Betriebspartnern allgemeine Regeln für den Umgang mit der Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen im sog. Web 2.0 an die Hand zu geben. Leider hat es diesen Aspekt in seiner Entscheidung im Wesentlichen nicht berücksichtigt. In Zeiten von „Shitstorms“ birgt das Hochladen eines verleumderischen Videos wegen des unbegrenzten Adressatenkreises das Risiko signifikanter wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Problem in naher Zukunft auch vom BAG erkannt und entsprechend berücksichtigt wird.

Praxistipp

Es ist nun höchstrichterlich geklärt, dass Kandidaten für den Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl keinen besonderen Kündigungsschutz genießen. Wenn das kündigungsbegründende Verhalten einen Bezug zu einer laufenden Betriebsratswahl hat, ist dieses – zumindest mittelbar – auch vor diesem Hintergrund zu bewerten. Dennoch sollte, wenn Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung besteht, nicht zugewartet werden, da die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bekanntermaßen ohnehin knapp bemessen ist.

RA, FAArbR Dr. Alexander Bissels, RAin Kira Falter, beide CMS Hasche Sigle, Köln

Redaktion (allg.)

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