Kein besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstandsbewerber
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Kein besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstandsbewerber
Problempunkt
Voraussetzung für die wirksame Kündigung eines Wahlbewerbers bei der Betriebsratswahl ist immer die Zustimmung des Betriebsrats, § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Bewerber für das Amt des Wahlvorstands diesem besonderen Kündigungsschutz unterfallen.
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