Kein Schadenersatzanspruch bei fehlendem Hinweis auf Meldepflicht
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Kein Schadenersatzanspruch bei fehlendem Hinweis auf Meldepflicht
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten auf Grund befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Der letzte Vertrag lief am 25.1.2004 aus. Die Beklagte wies den Kläger nicht darauf hin, dass er verpflichtet sei, sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden.
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