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Kein Schadensersatz bei verwirktem Widerspruchsrecht

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Kein Schadensersatz bei verwirktem Widerspruchsrecht

Problempunkt

Der Kläger war Beschäftigter bei einem Betriebsteil der Beklagten, der zum November 2004 auf eine andere Gesellschaft übertragen wurde. Der Kläger wurde nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang unterrichtet.

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