Kein Schadensersatz bei verwirktem Widerspruchsrecht
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Kein Schadensersatz bei verwirktem Widerspruchsrecht
Problempunkt
Der Kläger war Beschäftigter bei einem Betriebsteil der Beklagten, der zum November 2004 auf eine andere Gesellschaft übertragen wurde. Der Kläger wurde nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang unterrichtet.
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