Keine Abfindung nach Klagerücknahme
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Keine Abfindung nach Klagerücknahme
Problempunkt
Zwischen den Parteien bestand seit Januar 1992 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ersuchte den Geschäftsführer der Beklagten, dieses zum 10.4.2004 zu beenden. Die Beklagte sprach schließlich am 3.2.2004 eine Kündigung zum 10.4.2004 aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie aus betriebsbedingten Gründen erfolgt.
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