Keine Diskriminierung bei Altersgrenze
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Keine Diskriminierung bei Altersgrenze
Problempunkt
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin und seit ihrem 35. Lebensjahr bei der Beklagten beschäftigt, allerdings lediglich aufgrund eines Privatdienstvertrags. Nach Erreichen der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze von 45 Jahren gemäß § 18 Abs.
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