„Kennen gelernt“ ist keine verschlüsselte Zeugnisaussage

1. Das gem. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO zu erteilende qualifizierte Zeugnis muss wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit) und darf keine unklaren Formulierungen enthalten (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Genügt es diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer Erfüllung seines Zeugnisanspruchs durch entsprechende Berichtigung oder Ergänzung des Zeugnistextes verlangen.

2. Die Formulierung „Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“, ist keine verschlüsselte Formulierung (Geheimcode). Der Arbeitgeber bringt damit nicht zum Ausdruck, dass die angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen.

3. Ob ein Geheimcode vorliegt, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen. Dabei ist das Verständnis eines durchschnittlich Beteiligten oder Angehörigen des vom Zeugnis angesprochenen Personenkreises zugrunde zu legen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 386/10

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt ein Arbeitnehmer ein Schlusszeugnis, das auszugsweise wie folgt lautete:

"Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Herr K. war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seineAufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

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