Kündigung einer studentischen Hilfskraft

Beschäftigt eine Forschungseinrichtung eine studentische Hilfskraft, setzt dies regelmäßig voraus, dass sie einem Studium nachgeht. Im Falle der Exmatrikulation des Studenten ist daher eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 AZR 976/06

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war bei der beklagten Forschungseinrichtung seit 1995 als studentische Hilfskraft beschäftigt. Nach einer Reihe befristeter Arbeitsverträge ging das Arbeitsverhältnis mangels rechtswirksamer Befristung des letzten Vertrags in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über. Der zugrunde liegende Dienstvertrag für "wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulausbildung" sieht vor, dass der Kläger jedes Semester den Fortbestand seiner Immatrikulation unaufgefordert nachzuweisen hat. Der Kläger exmatrikulierte sich zum 31.3.2003. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.8.2003.

Der Kläger hielt die ausgesprochene Kündigung für unwirksam und begehrte Kündigungsschutz. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Forschungseinrichtung war berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Studentenstatus ist für die Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft notwendig und sachlich gerechtfertigt. Mit der Exmatrikulation entfällt eine wesentliche, mit der Person der Hilfskraft verbundene Voraussetzung der Beschäftigung. Dieser Umstand rechtfertigt es regelmäßig, das Arbeitsverhältnis personenbedingt zu kündigen.

Der Fortbestand eines ordentlichen Studiums steht in engem sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabenstellung einer Forschungseinrichtung und dem besonderen Zweck des Arbeitsverhältnisses. Die Beschäftigung studentischer Hilfskräfte an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen dient in besonderem Maße dazu, ihre Innovationsfähigkeit zu erhalten sowie den wissenschaftlichen Nachwuchs zu qualifizieren und heranzubilden. Mit der Exmatrikulation des Klägers ließen sich diese vertragsimmanenten Ziele in seiner Person nicht mehr realisieren.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

Konsequenzen

Um als „wissenschaftliche Hilfskraft ohne abgeschlossene Hochschulausbildung“ tätig sein zu dürfen, muss der Arbeitnehmer den Studentenstatus erfüllen. Nach der Legaldefinition des § 57e Hochschulrahmengesetz hat eine „studentische Hilfskräfte“ an einer deutschen Hochschule eingeschrieben zu sein. Dem entspricht die arbeitsvertragliche Verpflichtung, das Fortbestehen der Immatrikulation in jedem Semester nachzuweisen, z. B. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung.

Im Falle der Exmatrikulation entfällt der Studentenstatus der studentischen Hilfskraft. Das hat zur Folge, dass die Forschungseinrichtung als Arbeitgeberin nicht an dem Arbeitsverhältnis festhalten muss. Sie ist vielmehr berechtigt, personenbedingt zu kündigen. Mit dieser Befugnis soll der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis immer auflösen können, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung – ganz oder teilweise – zu erbringen. Dem Mitarbeiter muss es also aufgrund eines Umstands, der in seiner Sphäre liegt, zumindest teilweise und nicht nur vorübergehend unmöglich sein, den Vertragszweck zu erfüllen.

Praxistipp

Auch bei einer studentischen Hilfskraft hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob er sie auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann, bevor er ihr kündigt. Soll das Arbeitsverhältnis aber enden, weil sich die Hilfskraft exmatrikuliert hat, wird es vergleichbare alternative Arbeitsplätze, für die keine Einschreibung notwendig ist, nur schwerlich geben. Finden sich an der Hochschule freie Stellen, auf denen keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen sind, z. B. in der Verwaltung, fehlt es regelmäßig an der Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze. Sie bieten insoweit keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Hilfskraft.

Kerstin Weingarten, Human Resource-Managerin, freie Autorin, Kamen

Redaktion (allg.)

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