Kündigung eines BR-Mitglieds wegen Betriebsstilllegung

1. Es liegt keine Betriebsstilllegung vor, wenn ein Unternehmen drei Altersteilzeitmitarbeiter während ihrer aktiven Phase noch mehr als drei Monate über den behaupteten Stilllegungstermin des Betriebs hinaus beschäftigt.

2. Ist die Weiterbeschäftigung der Altersteilzeitmitarbeiter schon bei Ausspruch der Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied beabsichtigt, ist die Kündigung unwirksam.

3. Der Kündigungsschutz eines gekündigten Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsstilllegung ergibt sich aus § 15 Abs. 4 KSchG.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Nürnberg, Urteil vom 27. November 2007 – 7 Sa 119/06 (rk.)

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber, der sich mit dem Betrieb von Rechenzentren sowie der Installation, Wartung und Pflege von Hard- und Software beschäftigt, überführte den Softwarebereich auf eine neu gegründete GmbH. Die restlichen Aufgaben verlagerte er auf Konzernunternehmen im Ausland. Den Mitarbeitern kündigte er - mit Ausnahme der Arbeitnehmer in der aktiven Phase ihrer Altersteilzeit. Sie beschäftigte er noch sechs bzw. neun Monate weiter. Die Arbeitsanweisungen erteilten nach Behauptung des Arbeitgebers Führungskräfte, die an anderen Standorten tätig waren.

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