Kündigung mittels Einwurfeinschreibens

1. Legt der Arbeitgeber Einlieferungsund Zustellungsbeleg eines Einwurfeinschreibens an die Anschrift des Mitarbeiters vor, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Kündigung zugegangen ist.

2. Streitentscheidend ist i. d. R. jedoch die Zeugenaussage des Postzustellers, dass er das Einschreiben zugestellt hat oder – wohl überwiegend – wie er üblicherweise ein Einwurfeinschreiben zustellt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Köln, Urteil vom 14. August 2009 – 10 Sa 84/09 (rk.)

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Insolvenzverwalter hatte das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin mit Schreiben vom 24.7.2007 zu Ende Oktober 2007 gekündigt. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage, die am 29.8.2007 beim Arbeitsgericht einging. Der Insolvenzverwalter kündigte ihr daher vorsorglich erneut mit Schreiben vom 30.8.2007 zu Ende November 2007. Die Mitarbeiterin erweiterte daraufhin ihre Klage auf die zweite Kündigung. Im Prozess behauptete sie u. a., die erste Kündigung vom 24.7.2007 sei ihr nicht zugegangen.

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