Kündigung von Stammarbeitnehmern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern?
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Die Beklagte betreibt ein Entsorgungsunternehmen mit mehreren Betriebsstätten. Sie führt Entsorgungstransporte und Speiserestesammlungen durch. Der Kläger ist als Fahrer/Lader tätig. Neben den Stammarbeitskräften beschäftigt die Beklagte ständig bis zu acht Leiharbeitnehmer als Fahrer. Im Juni 2008 kündigte sie dem Kläger betriebsbedingt. Als Begründung führte sie aus, sie habe die Entsorgungstransporte eingestellt und die Speiserestesammlungen reduziert. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt.
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