Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

1. Weigert sich ein Arbeitnehmer aus Glaubensgründen, eine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

2. Der Arbeitgeber darf dem Mitarbeiter jedoch regelmäßig keine Arbeit zuweisen, die ihn in einen nachvollziehbar dargelegten, ernsthaften und unüberwindbaren Glaubenskonflikt bringt. Eine solche Weisung ist ermessensfehlerhaft i. S. v. § 106 Satz 1 GewO und führt i. d. R. dazu, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht vorwerfbar verletzt.

3. Die Arbeitsverweigerung kann aber geeignet sein, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn es dem Arbeitgeber nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, den Arbeitnehmer anderweitig sinnvoll einzusetzen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Dort war der Kläger zunächst als Helfer in der "Waschstraße" und später als "Ladenhilfe" tätig. In seinem Zuständigkeitsbereich lagen Auffüll- und Verräumarbeiten im Getränkebereich. Nach ca. drei Jahren äußerte er den Wunsch, seinen Arbeitsplatz zu wechseln. Die Arbeitgeberin wies ihm daraufhin Arbeiten in der Frischwarenabteilung zu. Nachdem dort seine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Krankheit anstiegen, wies sie ihn an, wieder im Getränkebereich zu arbeiten. Der Kläger weigerte sich. Sein muslimischer Glaube verbiete es ihm, mit Alkohol umzugehen.

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wie halten Sie es mit dem Alkohol am Feierabend, einer Zigarette zwischendurch (ganz gleich, ob mit Tabak oder anderen – bald legalen –