Kündigung wegen Schlechtleistung

1. Schlechte Leistungen eines Arbeitnehmers können grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, sofern der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat.

2. Es gilt eine abgestufte Darlegungslast: Der Arbeitgeber muss zunächst nur Art, Schwere und Folgen der qualitativen Minderleistung darlegen sowie, dass dem Arbeitnehmer längerfristig erheblich mehr Fehler unterlaufen sind als vergleichbaren Mitarbeitern.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hamm, Urteil vom 20. November 2009 – 10 Sa 875/09

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der 1972 geborene Mitarbeiter war beim beklagten Pharmaunternehmen als Einrichter in der Verpackungsabteilung beschäftigt. Nachdem das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom Dezember 2005 festgestellt hatte, beschäftigte ihn das Unternehmen zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter. Zwischen Juli 2006 und April 2008 mahnte es ihn insgesamt viermal wegen diverser Fehler bzw. Unaufmerksamkeiten bei der Arbeit ab, z. B. falsche Verfallsdaten eingerichtet, erforderliche Qualitätskontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt und Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

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