Kündigung wegen unzulässiger Sonntagsarbeit

Kann der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt, diesem den nach § 11 Abs. 3 ArbZG vorgesehenen Ersatzruhetag deshalb nicht gewähren, weil der betreffende Mitarbeiter an allen übrigen Tagen der Woche in einem anderen Arbeitsverhältnis arbeitet, so ist regelmäßig eine ordentliche personenbedingte Kündigung gerechtfertigt.
(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 2 AZR 211/04 § 11 Abs. 3 ArbZG

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten als Zeitungsausträgerin beschäftigt. Die Verteilung der Druckerzeugnisse erfolgte jeweils sonntags morgens von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr. Daneben steht die Klägerin in einem weiteren Arbeitsverhältnis mit einem anderen Presseunternehmen, für welches sie montags bis samstags jeweils von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr Tageszeitungen austrägt. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt der Beklagten ein Bußgeldverfahren in Aussicht gestellt hatte, weil sie der Klägerin den nach § 11 Abs. 3 ArbZG vorgeschriebenen Ersatzruhetag nicht gewähren könne, kündigte die Beklagte der Klägerin. Die gegen die Kündigung eingelegte Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Entscheidung

Der zwischen Klägerin und Beklagter geschlossene Arbeitsvertrag verstößt nicht gegen das Arbeitszeitgesetz. Die für die Beklagte ausgeübte Tätigkeit entspricht der Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG. Danach dürfen Arbeitnehmer abweichend von § 9 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen zum Austragen von Tagespresseerzeugnissen beschäftigt werden.

Die Kündigung ist auch nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG, sondern wegen des Vorliegens eines Beschäftigungsverbots durch Gründe in der Person der Klägerin gerechtfertigt. Verstößt der Arbeitgeber durch die Beschäftigung gegen ein gesetzliches Verbot, kann er vertraglich nicht zur Entgegennahme der angebotenen Arbeitsleistung gezwungen sein. Dies gilt auch dann, wenn nicht die Beschäftigung als solche mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, der Arbeitgeber aber aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Die Beklagte kann der Klägerin keinen Ersatzruhetag gem. § 11 Abs. 3 ArbZG gewähren, weil die Klägerin in einem weiteren Arbeitsverhältnis von montags bis samstags arbeitet.

Die Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetages beinhaltet, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag überhaupt keine Arbeit im Rahmen irgendeines Arbeitsverhältnisses erbringen darf. Die Schutzvorschrift gilt somit arbeitgeberübergreifend und gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG selbst dann, wenn die wöchentlich höchstzulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Zweck des Beschäftigungsverbots an Sonntagen ist es nach § 1 Nr. 2 ArbZG, den Sonntag als Tag "der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen". Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Sonntag bzw. der Ersatzruhetag von Erwerbstätigkeit gänzlich freigehalten wird. Der Arbeitgeber darf die Sonntagsarbeit weder dulden noch kann der Arbeitnehmer auf die Arbeitsruhe verzichten. Gleiches gilt für den Ersatzruhetag. Eine verfassungswidrige Beschränkung der Berufsausübung gem. Art. 12 GG wird hierdurch für den Arbeitnehmer nicht begründet.

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Konsequenzen

Eine personenbedingte Kündigung setzt kein Verschulden des Arbeitnehmers an dem in seiner Sphäre liegenden Kündigungsgrund voraus. Es genügt allein, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vorausgesetzte Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbringen kann bzw. der Arbeitgeber seinerseits die ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses auferlegten Pflichten nicht zu erfüllen in der Lage ist, ohne selbst gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen.

Die Gewährung eines Ersatzruhetages für geleistete Sonntagsarbeit ist unabdingbar und trägt dem Grundgedanken des vom einzelnen Arbeitsverhältnis losgelösten "absoluten" Gesundheitsschutzes Rechnung. Das Arbeitszeitgesetz dient somit nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überforderung durch den Arbeitgeber, sondern letztlich auch zum Schutz des Arbeitnehmers vor sich selbst.

Praxistipp

Der Arbeitgeber wird geneigt sein, vor dem Hintergrund des Arbeitszeitgesetzes jeden Konflikt mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu vermeiden und personenbedingten Kündigungen mit der regelmäßigen Folge eines Kündigungsschutzprozesses bestmöglich vorzubeugen. Der Arbeitgeber sollte daher seine Arbeitnehmer frühzeitig darauf hinweisen, dass an Ersatzruhetagen für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit jede Form von Erwerbstätigkeit unzulässig ist. Für den Fall des Zuwiderhandelns sind die Arbeitnehmer über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu informieren. Eine entsprechende Formulierung könnte wie folgt lauten: Ich weise Sie darauf hin, dass Ihnen als Arbeitnehmer für jeden Tag geleisteter Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zusteht. An diesem Ersatzruhetag sind Sie zum Schutze Ihrer Gesundheit nicht befugt, einer anderen haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit - und sei es auch nur für eine Stunde - nachzugehen. Sollten Sie dieser Anweisung zuwiderhandeln, bin ich aufgrund meiner Verpflichtung, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, gezwungen, das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis ordentlich personenbedingt zu kündigen.

RAin Kerstin Weingarten, Rechtsanwaltskanzlei Ablas & Weingarten, Kamen

Redaktion (allg.)

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