Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung
Problempunkt
Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Flugzeuginnenreinigungen durchführt. Der 37-jährige ledige Kläger arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter für 1.900 Euro brutto/Monat. Von 2006 bis 2009 war er wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Bereits im Oktober 2003 erinnerte die Beklagte ihn schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, d. h. möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit diese anderweitig disponieren kann. Der Kläger meldete trotzdem zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit sechsmal verspätet. Dafür mahnte ihn die Arbeitgeberin viermal ab, zuletzt im Juli 2008.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG ist die
Bisherige Rechtslage
Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich
Erschütterung des Beweiswerts
Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Arbeitnehmer, der einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EntgFG
Problempunkt
Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und
Ausgangslage und Problemstellung
Gelegentlich besteht die Auffassung, der längerfristig erkrankte Mitarbeiter könne wenigstens doch
Problempunkt
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Kalenderjahr 2020 insgesamt fünf