Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung

1. Verletzt ein Arbeitnehmer wiederholt seine Pflicht, sich krankzumelden, rechtfertigt dies nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung.

2. Die Pflicht, unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen, besteht unabhängig von der Pflicht, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. (Leitsätze des Bearbeiters)

Hess. LAG, Urteil vom 18. Januar 2011 – 12 Sa 522/10 (rk.)

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Flugzeuginnenreinigungen durchführt. Der 37-jährige ledige Kläger arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter für 1.900 Euro brutto/Monat. Von 2006 bis 2009 war er wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Bereits im Oktober 2003 erinnerte die Beklagte ihn schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, d. h. möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit diese anderweitig disponieren kann. Der Kläger meldete trotzdem zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit sechsmal verspätet. Dafür mahnte ihn die Arbeitgeberin viermal ab, zuletzt im Juli 2008.

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Redaktion (allg.)

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Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung
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Body Teil 1

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG ist die

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Bisherige Rechtslage

Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich

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Erschütterung des Beweiswerts

Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Arbeitnehmer, der einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EntgFG

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Problempunkt

Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und

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Ausgangslage und Problemstellung

Gelegentlich besteht die Auffassung, der längerfristig erkrankte Mitarbeiter könne wenigstens doch

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Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Kalenderjahr 2020 insgesamt fünf