Kündigungsausspruch vor Ablauf der Wochenfrist

1. Der Arbeitgeber darf vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG die Kündigung aussprechen, wenn der Betriebsrat durch seine vertretungsberechtigten Organe eine „abschließende Stellungnahme“ abgegeben hat.

2. Die Erklärung ist nach §§ 133, 137 BGB unter Berücksichtigung der Betriebsüblichkeiten auszulegen. Von einer „abschließenden Stellungnahme“ ist nur auszugehen, wenn sie beinhaltet, dass der Betriebsrat „mit dieser Erklärung“ das Verfahren – endgültig – abschließen will.

3. Erklärungen, in denen der Betriebsrat lediglich auf den „Fristablauf“ hinweist, sind daher nicht ohne Weiteres als „abschließende Erklärung“ anzusehen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 2 Sa 1186/09

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Die Mitarbeiterin hatte bei dem Unternehmen der Backwarenindustrie am 2.1.2009 ihre Tätigkeit als Bezirksleiterin aufgenommen. Knapp drei Wochen später entschloss sich die Geschäftsleitung, das Arbeitsverhältnis durch Probezeitkündigung zu beenden. Hierzu hörte sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 20.1.2009 an. Dieser beriet in seiner Sitzung vom 21.1.2009 über die beabsichtigte Kündigung. Die Mitarbeiterin erhielt das Kündigungsschreiben am 27.1.2009 gegen 16 Uhr.

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