Kündigungsfrist und Klagefrist

Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist. (Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 §§ 4, 7 KSchG

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Problempunkt

In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten sich die Parteien um die Rechtsfrage, ob die Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch für die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist gilt. Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine private Pflegestation betreibt, seit 1996 als Hauspflegerin beschäftigt. Nach Ablauf ihres Erziehungsurlaubs am 12.1.2004 war die Klägerin vom 13.1. - 16.2.2004 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.1.2004 betriebsbedingt zum 6.2.2004 entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist für die Probezeit. Die Klägerin erhob innerhalb der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage. Sie begehrte zunächst von der Beklagten die Zahlung des verweigerten Arbeitsentgelts bis zum 6.2.2004. Diese lehnte jegliche Zahlung ab. Mit ihrer am 17.3.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten Arbeitsentgelt für die Zeit vom 13.1. - 31.3.2004 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung habe wegen der einzuhaltenden gesetzlichen Frist von zwei Monaten das Arbeitsverhältnis erst zum 31.3.2004 wirksam beenden können. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gelte nicht für die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist. Die Beklagte hat sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und gemeint, § 4 Satz 1 KSchG beziehe sich auch auf die fehlerhafte Kündigungsfrist.

Entscheidung

Die Klage hatte - wie schon in der Vorinstanz - auch vor dem BAG Erfolg. Die Erfurter Richter hielten fest, dass die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber nicht zur Unwirksamkeit der ordentliche Kündigung insgesamt führt, sondern lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit betrifft. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung kann auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG angegriffen werden. Der Arbeitnehmer, der sich ausschließlich gegen die Berechnung der Kündigungsfrist wehrt, greift nur den Zeitpunkt der Beendigung an, stellt sich aber nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich. Er geht im Gegenteil von der Wirksamkeit der Kündigung aus und will lediglich geltend machen, dass die Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt wirkt, als dies nach Auffassung des Arbeitgebers der Fall ist. Nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich muss aber innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen werden.

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Konsequenzen

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder (seit der Neuregelung zum 1.1.2004) aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Wird die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt diese nach § 7 Satz 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Wendet sich der Mitarbeiter dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnet bzw. nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Wirksamkeitszeitpunkt.

Praxistipp

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Sie beseitigt die zuvor bestehende Streitigkeit, ob die dreiwöchige Klagefrist auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber lediglich das Beendigungsdatum falsch berechnet hat. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des BAG in derartigen Fällen zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen führen wird, denn eine Verständigung auf das zutreffende Beendigungsdatum kann - ohne den Druck einer Klagefrist - meist außergerichtlich herbeigeführt werden. Auf Seiten des Arbeitgebers ist es aber in jedem Fall sinnvoll, eine Kündigung, die im Kündigungsschreiben mit einem bestimmten Beendigungsdatum versehen ist, um den Zusatz „hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt“ zu ergänzen. Ist die Kündigungsfrist unzutreffend berechnet, wird auf diesem Wege in jedem Fall und eindeutig eine Beendigung zum „richtigen“ Zeitpunkt bewirkt. Dies vermeidet weitere rechtliche Diskussionen darüber, ob die betreffende Kündigung im konkreten Fall entsprechend ausgelegt (§§ 133, 157 BGB) oder umgedeutet (§ 140 BGB) werden kann.

RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA für Arbeitsrecht und für Steuerrecht, Brilon

Redaktion (allg.)

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