Kürzung einer Betriebsrente eines Schwerbehinderten

§ 3 AGG; Art. 2 RL 2000/78/EG

Sieht eine Versorgungsordnung bei der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente vor Erreichen einer festen Altersgrenze Abschläge vor, liegt darin weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung i. S. v. § 3 AGG.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 3 AZR 439/15

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der schwerbehinderte Kläger bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. Das ursprüngliche, in einer Betriebsvereinbarung geregelte Rentenmodell der Beklagten sah den ungekürzten Bezug einer Betriebsrente vor, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Im Jahr 1995 wurde die Betriebsvereinbarung geändert. Auch nach einer Änderung der Versorgungsordnung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente, wenn eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

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Marco Stahn

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Baker Tilly, Frankfurt am Main

· Artikel im Heft ·

Kürzung einer Betriebsrente eines Schwerbehinderten
Seite 681
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