Kurzarbeit „Null“ und Urlaub schließen sich aus

1. Verringert eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit die Arbeitszeit auf Null, ist der Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht befreit, wenn ihm der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für diese Zeit Urlaub gewährt hat. Der mit dem Urlaub bezweckte Leistungserfolg, den Mitarbeiter von der Arbeitspflicht zu befreien, kann nicht mehr eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit).

2. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatzurlaub.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 164/08

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Problempunkt

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin auf deren Fährschiff beschäftigt. Wegen Umbauarbeiten musste das Schiff in die Werft. Für die Dauer der Liegezeit erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger Urlaub. Wenige Tage später schloss sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit (BV Kurzarbeit). Diese sah für die Dauer der Werftliegezeit für alle Beschäftigten des Fährschiffs ohne Ausnahme Kurzarbeit Null vor. Die BV Kurzarbeit bestimmte außerdem, dass die Beklagte den Mitarbeitern die Kurzarbeitstage hälftig von ihrem Urlaubskonto abzieht.

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