Problempunkt
Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin auf deren Fährschiff beschäftigt. Wegen Umbauarbeiten musste das Schiff in die Werft. Für die Dauer der Liegezeit erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger Urlaub. Wenige Tage später schloss sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit (BV Kurzarbeit). Diese sah für die Dauer der Werftliegezeit für alle Beschäftigten des Fährschiffs ohne Ausnahme Kurzarbeit Null vor. Die BV Kurzarbeit bestimmte außerdem, dass die Beklagte den Mitarbeitern die Kurzarbeitstage hälftig von ihrem Urlaubskonto abzieht.
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Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zutreffend
Für Kurzarbeit Null befanden sowohl der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2012 (C-229/11, AuA 2
Kürzung des Jahresurlaubs wegen Kurzarbeit
Umstritten ist, ob Kurzarbeit zu geringeren Urlaubsansprüchen führen kann, wenn an weniger
Problempunkt
Die Parteien streiten um die Kürzung von Urlaubsansprüchen infolge von Kurzarbeit. Die Klägerin ist in Teilzeit bei der
Kurzarbeit
Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Minderung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geregelten
Um Unternehmen und Arbeitnehmern eine schnelle finanzielle Hilfe gewährleisten zu können, wurde das Kurzarbeitergeld zunächst gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3
Problempunkt
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017