Leistungsbezogene Bonusvereinbarungen im Arbeitsvertrag

Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf einen nach individuellen Leistungen bemessenen Bonus ist nicht nur bei einer Zusage in Indikativform („erhält“), sondern auch im Falle einer Abschwächung mit „kann erhalten“-Klauseln zu bejahen. Ist ein Anspruch so begründet, so kann dieser weder unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden noch durch eine in Bezug genommene Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung über die Regelungen im Arbeitsvertrag hinaus eingeschränkt/verschlechtert werden.

(Leitsätze der Bearbeiter)

LAG München, Urteil vom 7. Mai 2013 – 6 Sa 731/12 (n. rk.)

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte (eine Landes-Bank) und der Kläger streiten über die Gewährung eines - wegen schlechter Ertragslage - gestrichenen Leistungsbonus. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Leistungsbonus "als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch" erhalten "kann" und dieser sich im Einzelnen "nach seinen Leistungen im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr bestimmt". "Berechnung, Zahlung, Kürzung und Rückzahlung" würden sich im Übrigen nach der Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zum Bonussystem richten.

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