Mitbestimmung bei Umkleidezeit

Der Zweck des Arbeitszeitbegriffs in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Dementsprechend betrifft das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 ABR 54/08

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Das Unternehmen betreibt bundesweit skandinavische Einrichtungshäuser. Nach der bei der Arbeitgeberin geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) "Firmenkleidung" sind die Mitarbeiter verpflichtet, in den Bereichen Möbel, Satellit, Kasse, Kundenservice und Warenausgabe die ihnen gestellte Arbeitskleidung zu tragen. Diese hat einheitlich die Firmenfarbe blau/gelb. Form, Farbe, Schnitt und Material der Kleidung sind festgelegt. Die GBV gestattet den Arbeitnehmern, die Firmenkleidung bereits auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte zu tragen, wovon ca. 50 % der Belegschaft Gebrauch machen.

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