Mitbestimmung bei Umkleidezeit
Problempunkt
Das Unternehmen betreibt bundesweit skandinavische Einrichtungshäuser. Nach der bei der Arbeitgeberin geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) "Firmenkleidung" sind die Mitarbeiter verpflichtet, in den Bereichen Möbel, Satellit, Kasse, Kundenservice und Warenausgabe die ihnen gestellte Arbeitskleidung zu tragen. Diese hat einheitlich die Firmenfarbe blau/gelb. Form, Farbe, Schnitt und Material der Kleidung sind festgelegt. Die GBV gestattet den Arbeitnehmern, die Firmenkleidung bereits auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte zu tragen, wovon ca. 50 % der Belegschaft Gebrauch machen.
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Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Zwecke und Modelle
Die Anschaffung von Arbeitskleidung dient regelmäßig zwei Zwecken:
- Aus Arbeitsschutz-
Problempunkt
Die antragsstellende Arbeitgeberin erbringt Fahrdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr in Berlin. Sie ist im
Problempunkt
Die beiden klagenden Arbeitnehmer sind als Wachpolizisten bei dem beklagten Land als Objektschützer angestellt. Der
Vergütungsfragen nicht gesetzlich geregelt
Das ArbZG ist ein öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht. Es beruht auf einer
Worum geht es?
Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:
„1. Arbeitgeber
Herr Dr. Bissels, was genau sah der angesprochene Gesetzentwurf vor?