Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

1. Nach § 174 BGB darf der Arbeitnehmer eine Kündigung, die ihm ein Bevollmächtigter überreicht, nicht mangels Vollmachtsurkunde zurückweisen, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über dessen Kündigungsbefugnis informiert hat. Dazu braucht der Bevollmächtigte nicht namentlich im Arbeitsvertrag genannt zu sein. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer aber einen zumutbaren und tatsächlich existenten Weg aufzeigen, auf dem dieser erfahren kann, welcher Bevollmächtigte ihm gegenüber kündigungsbefugt ist.

2. Der Mitarbeiter muss wissen, dass diese Möglichkeiten tatsächlich bestehen. Nicht erforderlich ist, dass er vor Zugang der Kündigung tatsächlich davon Gebrauch macht. Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist auch genügt, wenn dies nicht oder erst dann geschieht, nachdem er das Kündigungsschreiben erhalten hat.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 14. April 2011 – 6 AZR 727/09

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Mitarbeiterin war befristet bis zum 31.3.2009 bei der Firma beschäftigt. Im Arbeitsvertrag findet sich die folgende Klausel: "Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden." Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 8.9.2008. Das Schreiben war unterzeichnet mit "i. V. D C, Niederlassungsleiter". C ist der unstreitig zuständige Niederlassungsleiter. Die Klägerin hatte vor der Kündigungserklärung keinerlei beruf ichen Kontakt zu ihm und kannte ihn nicht. Sie hatte keine Kenntnis davon, dass er Niederlassungsleiter war.

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