Namensliste und Leiharbeitnehmerklausel Im Interessenausgleich

1. Die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wird nicht durch eine Klausel im Interessenausgleich widerlegt, nach der der Arbeitgeber einen vorübergehenden Personalmehrbedarf infolge von Urlaubs- und Krankheitsfehlzeiten bis zu einer Gesamtzahl von 10 % der Belegschaft mit Leiharbeitnehmern abdecken kann.

2. Setzt der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer nur als externe Personalreserve zur Abdeckung des Vertretungsbedarfs ein, begründet dies keinen freien Arbeitsplatz, auf dem die Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers möglich wäre. Das gilt auch dann, wenn der Vertretungsbedarf vorhersehbar und regelmäßig anfällt und die Leiharbeitnehmer Tätigkeiten verrichten, die auch der Arbeitnehmer verrichten könnte.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 6 AZR 289/11

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Problempunkt

Der Kläger war seit 1994 als Maschinenbediener beschäftigt. Über das Vermögen seines Arbeitgebers wurde Anfang 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im März 2009 schloss der beklagte Insolvenzverwalter mit dem im Betrieb des Klägers bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich, der die Durchführung einer betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme einschließlich des Abbaus von 153 Arbeitsplätzen vorsah. Verbunden war der Interessenausgleich mit einer Namensliste, die die zu kündigenden Arbeitnehmer, darunter auch den Kläger, benannte.

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