Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis
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Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis
Problempunkt
Die Entleiherin (Beklagte) betreibt Krankenhäuser. Zum Konzern gehört die G GmbH – Agentur für Gesundheitsfachberufe –, die über eine unbefristet erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Diese stellte die Klägerin als Krankenschwester ein.
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