Nicht „vorübergehende“ AÜ führt zu Arbeitsverhältnis mit Entleiher
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Nicht „vorübergehende“ AÜ führt zu Arbeitsverhältnis mit Entleiher
Problempunkt
Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber das AÜG umfassend reformiert. Eine wesentliche Änderung war, dass die Überlassung von Arbeitnehmern seit dem 1.12.2011 ausdrücklich nur "vorübergehend" erfolgen darf. Was hierunter zu verstehen ist, definiert das AÜG jedoch nicht. Auch hat der Gesetzgeber keine Rechtsfolgen an eine nicht nur "vorübergehende" Überlassung geknüpft.
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