Notwendiger Zeugnisinhalt

1. Fehlen bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis, obwohl es in der Berufsgruppe oder Branche allgemeiner Brauch ist, sie zu erwähnen, stellt dies für den Zeugnisleser regelmäßig einen (versteckten) Hinweis dar, der Betreffende sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen).

2. Der Mitarbeiter hat dann Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber ein ergänztes Zeugnis erteilt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war zehn Jahre lang als Redakteur bei einer Tageszeitung tätig. Als er ausschied, stellte ihm das Unternehmen ein qualifiziertes Zeugnis aus. Der Kläger forderte mehrere Änderungen bzw. Ergänzungen im Zeugnistext. Er machte u. a. geltend, die Arbeitgeberin habe nicht dargestellt, wie belastbar er in Stresssituationen sei. Das Arbeitsgericht und das LAG wiesen die Klage ab.

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