Parteibezeichnung bei Partnerschaftsgesellschaft

Der Kläger bezeichnet die Parteien eines Prozesses in seiner Klageschrift. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, ermittelt das Gericht die Parteien durch Auslegung. Dabei kommt in einem Kündigungsschutzprozess insbesondere dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben erhebliche Bedeutung zu.

BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 § 7 Abs. 2 PartGG; § 124 HGB; § 4 Satz 1 KSchG; § 167 ZPO

1106
Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com

Problempunkt

In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien im Rahmen einer Kündigungsschutzklage darüber, ob der Kläger in der Klageschrift nur seinen Arbeitgeber unrichtig bezeichnet, oder aber außerhalb der Klagefrist des § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Parteiwechsel auf Seiten der Beklagten vorgenommen hat. Der Kläger war zunächst bei dem Architektenbüro "N GbR" angestellt. Nachdem dieses mit der "D GbR" zusammenging, wurde mit ihm ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Als Arbeitgeber trat dabei die "N Architekten Partnerschaft" auf. Einen Hinweis auf eine Eintragung im Partnerschaftsregister enthält der Vertrag nicht. Später ging das Arbeitsverhältnis dann auf die "N+Partner Architekten" über. Partner der im Partnerschaftsregister eingetragen Gesellschaft sind die Architekten N und M. Die Adresse blieb stets gleich. Mit einem von N unterzeichneten Schreiben vom 19.5.2003 erklärte dieser im Namen der "N+Partner Architekten" die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung. Das Kündigungsschreiben trägt den Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft. Die Fußzeile führt außer den Partnern auch die PR-Nummer und das das Partnerschaftsregister führende Amtsgericht auf. Die am 22.5.2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage, der das Kündigungsschreiben beigefügt war, richtete sich gegen die beiden Partner der Partnerschaftsgesellschaft, die Architekten N und M, die der Kläger als "Beklagte" bezeichnete. Darauf erwiderten diese, die eingetragene Partnerschaft - und nicht die Partner selbst als natürliche Personen - sei Arbeitgeberin des Klägers. Er habe die Falschen verklagt. Der Kläger blieb jedoch bei seinem Klageantrag; hilfsweise beantragte er aber, das Rubrum auf "N+Partner Architekten" zu ändern. Dem entgegnete die Partnerschaftsgesellschaft, gegen sie sei die Klage nicht fristgerecht gemäß § 4 KSchG erhoben worden. Eine spätere Rubrumsberichtigung wahre die Frist nicht. Das Arbeitsgericht berichtigte das Rubrum durch gesonderten Beschluss dahingehend, dass auf der Beklagtenseite anstatt der Architekten N und M die Partnerschaft verklagt ist. Darüber hinaus hielt es zumindest die ordentliche Kündigung für zulässig und wies die Klage ab. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage schon wegen Versäumung der Klagefrist ab.

 

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging von einer rechtzeitigen Klageerhebung gegen die Partnerschaftsgesellschaft aus. Es verwies den Rechtsstreit deshalb zurück an das LAG, damit dieses die Kündigungsgründe näher aufklärt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger zwar grundsätzlich die Parteien des Prozesses in der Klageschrift bezeichnet. Ist diese Bezeichnung aber nicht eindeutig, hat das Gericht die Parteien durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt nach der Rechtsprechung des BAG (so schon Urt. v. 15.3.2001 - 2 AZR 141/00) der Grundsatz, bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist diejenige Person Partei, die der Kläger erkennbar meint. Entscheidend ist dabei, dass die ursprünglich bezeichnete Partei mit der tatsächlich gemeinten rechtlich identisch ist. Eine ungenaue oder falsche Bezeichnung ist dann unschädlich und kann jederzeit richtig gestellt werden. Bleibt die Partei dagegen nicht dieselbe, handelt es sich um eine Parteiänderung, bei der eine andere Partei in den Prozess eingeführt wird. Nach diesen Grundsätzen ging das BAG im vorliegenden Fall davon aus, dass der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage von vornherein die aus den ursprünglichen "Beklagten" bestehende Partnerschaftsgesellschaft verklagt hat. Das Klagerubrum war deshalb entsprechend zu berichtigen. Dabei kam insbesondere dem Kündigungsschreiben, das der Klageschrift beigefügt war, erhebliche Bedeutung zu. Aus diesem ergab sich zweifelsfrei, dass die Partnerschaftsgesellschaft als Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen hatte. Die Klage konnte sich daher sinnvollerweise nur gegen sie richten. Es sprachen also alle Umstände dafür, dass sich der Kläger bei der namentlichen Bezeichnung der beiden Partner in der Klageschrift nur geirrt hatte.

 

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Konsequenzen

Ist eine Gesellschaft - insbesondere eine Personengesellschaft - Arbeitgeberin, muss man besonders sorgfältig prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Für die Parteistellung in einem Prozess ist nämlich nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Eine Berichtigung des Rubrums ist unbedenklich möglich, wenn sich im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits aus den gesamten erkennbaren Umständen ergibt, wer - tatsächlich - verklagt werden soll. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der klagende Arbeitnehmer in der Klageschrift - irrtümlich - nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (vgl. BAG, Urt. v. 15.3.2001 - 2 AZR 141/00). Entscheidende Voraussetzung für eine Rubrumsberichtigung ist, dass sich entweder aus der Klageschrift selbst, oder aber zumindest aus den beigefügten Unterlagen entnehmen lässt, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin gekündigt hat und der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen will. Für die entgegengesetzte Auslegung, dass der Arbeitnehmer bewusst gegen die Gesellschafter, die nicht Arbeitgeber sind und deshalb auch nicht gekündigt haben, vorgehen wollte, bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Diese Grundsätze hat das BAG nunmehr auch auf eine gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gerichtete Kündigungsschutzklage angewandt. Relevant ist dies, da § 7 Abs. 2 Partnerschaftsgesetz für die Partnerschaftsgesellschaft die entsprechende Anwendung des § 124 Handelsgesetzbuch vorschreibt. Dieser besagt, dass die Partnerschaftsgesellschaft unter ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Richtet sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft, ist deshalb die Gesellschaft selbst beklagte Partei und nicht deren Gesellschafter.

Praxistipp

Sicher muss man sich darüber wundern, dass offenbar weder der klagende Arbeitnehmer noch dessen Rechtsvertreter in der Lage waren, der schriftlichen Kündigungserklärung die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers zu entnehmen. Trotzdem kommen derartige Fälle in der Praxis häufiger vor. Arbeitsgerichte neigen in solchen Situationen meist zu einem großzügigen Umgang mit der Rubrumsberichtigung. Dabei gilt es zu beachten, dass die Klageschrift ein von der Partei zu verantwortender Schriftsatz ist, den das Gericht nicht "berichtigen" kann. Bei der "Rubrumsberichtigung" handelt es sich deshalb um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss. Mit ihm teilt das Gericht seine Auffassung darüber mit, wen es aufgrund seiner Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Diese Verfügung kann es jederzeit abändern. Daher muss sich der Arbeitgeber nicht dem Ergebnis beugen. Vielmehr kann er das Ergebnis des Beschlusses weiter - auch in der nächsten Instanz - angreifen, ohne gegen den Beschluss an sich vorgehen zu müssen. Die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber - selbst in Fällen, in denen eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen ist -, diesen Streit bei Vergleichsverhandlungen positiv nützen können. Aus Arbeitgebersicht ist ferner in jedem "Berichtigungsfall" zu prüfen, ob es ggf. zu Zustellverzögerungen gekommen ist. Der Arbeitnehmer muss nämlich nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Ansonsten greift die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG. Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift beim Arbeitgeber. Diese muss jedoch nicht zwingend innerhalb der Drei-Wochen-Frist erfolgen. Nach § 167 ZPO reicht es, wenn die Klage innerhalb der Frist bei Gericht eingeht, sofern die Zustellung dann "demnächst" bewirkt wird. Dies ist jedoch nur gegeben, wenn der Kläger alles ihm Zumutbare getan hat, um Verzögerungen zu vermeiden. Bei einer Zustellung außerhalb der Drei-Wochen-Frist sollte der Arbeitgeber deshalb überprüfen, ob die Falschbezeichnung hierfür ursächlich war. Falls ja, ist zu hinterfragen, ob der Arbeitnehmer gerade nicht das ihm Zumutbare getan hat. Eine Falschbezeichnung des Arbeitgebers - insbesondere bei anwaltlicher Vertretung - hätte er regelmäßig ohne Weiteres vermeiden können. Ist die Klage daher verfristet, kann sich der Kläger allenfalls noch um eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG bemühen.

RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA für Arbeitsrecht und für Steuerrecht, Brilon

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Parteibezeichnung bei Partnerschaftsgesellschaft
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die formwirksame Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die (spätere)

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Softwarekonzern SAP plant die bezahlte Freistellung von Partnern nach einer Geburt. Benjamin Onnis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Mobbing hat viele Gesichter. In der freien Wirtschaft ist es weit verbreiteter Brauch, ungeliebte Arbeitnehmer mittels ungerechtfertigter Abmahnungen

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Welcher Ansicht folgen Sie: Wurde das im deutschen Entwurf umgesetzt oder nicht?

Seeland: Die Richtlinie wurde in diesem Punkt eindeutig

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Kläger ist bei der beklagten Gemeinde als Bautechniker gem. TVöD-V beschäftigt. Er teilte der Beklagten mit, dass er eine entgeltliche

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problemstellung oder warum Onboarding so wichtig ist

Eine Onboarding-Umfrage aus dem Jahr 2023 von Haufe hat gezeigt, dass es bei