Rechtsmissbräuchliche Anschlussbeschäftigung

1. Es kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer bewusst und gewollt aufeinanderfolgende, sachgrundlos befristete Verträge abschließen, um das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen.

2. Ein Rechtsmissbrauch kann auch dann vorliegen, wenn bei einem solchen Zusammenwirken die Gesamtbefristungsdauer kürzer als vier Jahre ist.

3. Die Folge eines solchen Rechtsmissbrauchs ist, dass sich der aktuelle Vertragsarbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht auf die sachgrundlose Befristung als Begründung berufen kann, sondern zu diesem ein unbefristetes Anstellungsverhältnis entstanden ist.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 7 AZR 525/11

1106
Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com

Problempunkt

Die Klägerin war zwischen dem 1.4.2007 und dem 31.3.2009 aufgrund eines sachgrundlos befristeten Vertrags bei der D-AG, einem Versicherungsunternehmen, als "Sachbearbeiterin Arbeitsvorbereitung und Leistung" beschäftigt. Kurz vor Ablauf der Vertragslaufzeit bot die AG der Klägerin an, die gleiche Tätigkeit zu im Wesentlichen gleichen Vertragsbedingungen weiter zu verrichten. Hierzu müsse sie lediglich einen neuen Arbeitsvertrag mit R - einem Personaldienstleister - abschließen, der sie wiederum an die Beklagte zurückverleihen würde.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Rechtsmissbräuchliche Anschlussbeschäftigung
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen

§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Probezeit oder Einfühlungsverhältnis

Das Vereinbaren einer Probezeit, häufig auch Probearbeitsverhältnis genannt, ist in der Praxis gang und gäbe

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Der Kläger ist seit dem 1.2.2013 bei der

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger absolvierte bis zum Jahr 1988 ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung. In der

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand