Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nach Insolvenzantrag

1. Bei einem Aufhebungsvertrag stehen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Abfindungszusage regelmäßig in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist daher bei Nichtzahlung grundsätzlich berechtigt, nach § 323 Abs. 1 BGB zurückzutreten.

2. Das Rücktrittsrecht setzt voraus, dass die Forderung durchsetzbar ist, d. h. der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf. Dies ist im Insolvenzfall nicht gegeben, wenn das Insolvenzgericht nach dem Insolvenzantrag einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO anordnet.

3. Das Gleiche gilt, wenn die „dolopetit“-Einrede greift, weil die Zahlung nach §§ 143 Abs. 1, §§ 129 ff. InsO anfechtbar ist und daher zurückzugewähren wäre.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 10. November 2011 – 6 AZR 357/10

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Problempunkt

Die Parteien stritten darüber, ob ein zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin abgeschlossener Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet hatte, obwohl der Kläger zurückgetreten war.

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Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nach Insolvenzantrag
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