Rückzahlung von Ausbildungskosten

1. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Meisterausbildung i. H. v. ca. 5.000 Euro, was drei Monatsentgelten entspricht, rechtfertigt das eine Rückzahlungsvereinbarung.

2. Die Bindungsdauer darf dann maximal zwei Jahre betragen, unabhängig von der Dauer der Ausbildung. Eine fünfjährige Bindungsdauer ist unwirksam und lässt sich weder durch geltungserhaltende Reduktion noch ergänzende Vertragsauslegung „retten“.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. August 2011 – 5 Sa 44/11

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Mitarbeiter war seit August 2006 beim Arbeitgeber, einem Handwerksbetrieb auf dem Gebiet der Haustechnik, als Installateur beschäftigt. Berufsbegleitend machte er von März 2007 bis Mai 2010 seinen Meister. Um den Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, schlossen die Parteien im September 2007 einen Vertrag:Der Arbeitgeber übernimmt die mit der IHKFortbildung verbundenen Kosten für Lehr- und Lernmittel sowie für die Prüfungen.

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