Rückzahlungsvereinbarung zu Studienkosten

1. Zahlt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Ausbildungskosten und vereinbart mit ihm die Rückzahlung im Rahmen einer späteren Tätigkeit, ist eine entsprechende Rückzahlungsklausel unwirksam, wenn der Arbeitgeber kein verbindliches Angebot für diese spätere Tätigkeit unterbreitet.

2. Eine solche Rückzahlungsvereinbarung muss ferner den konkreten Rahmen nennen, innerhalb dessen die spätere Tätigkeit erfolgen soll. Andernfalls ist die Vereinbarung auch aus diesem Grund nichtig.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 18. März 2008 – 9 AZR 186/07

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Rückzahlung von Leistungen, die ein ehemaliger Auszubildender vom Arbeitgeber nach seiner Ausbildung als "laufende Ausbildungsvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld" und als Zuschuss zu "Unterkunft und Verpflegung" erhalten hatte, während er Vorlesungen an einer auswärtigen Fachhochschule besuchte. Das Studium hatte der Azubi schon während seiner Ausbildungszeit angefangen. Nach deren Ende schlossen die Parteien einen "Volontariatsvertrag". Darin verpflichtete sich der ehemalige Lehrling, in vorlesungsfreien Zeiten für den Arbeitgeber zu arbeiten.

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