Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur im Insolvenzverfahren

1. In der von § 125 InsO vorgesehenen Möglichkeit der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur durch Bildung von Altersgruppen bei der Durchführung einer Sozialauswahl liegt keine Verletzung des unionsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung. Die Altersgruppenbildung muss aber gem. § 10 AGG gerechtfertigt sein.

2. Die Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung kann insbesondere in der erforderlichen Sanierung eines insolventen Unternehmens liegen. Hierfür muss der Insolvenzverwalter ein Sanierungskonzept darlegen, welches auch in einem Interessenausgleich niedergelegt sein kann.

3. Bei der Durchführung der Sozialauswahl und der Festlegung, welche Mitarbeiter vergleichbar sind, besteht über § 125 InsO in der Insolvenz ein weiter Spielraum für die Betriebspartner. Eine Beschränkung der Vergleichbarkeit auf Arbeitnehmer, die ohne Einarbeitungszeit austauschbar sind, ist aber regel­mäßig als grob fehlerhaft anzusehen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 790/12

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist 1960 geboren und arbeitete seit 1998 als Produktionshelfer bei der K-GmbH. 2011 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag schloss dieser mit dem Betriebsrat einen Inte­ressenausgleich mit Namensliste. Von 109 Positionen sollten über diverse Unternehmensbereiche hinweg insgesamt 22 Positionen wegfallen. Das Durchschnittsalter der Beschäftigten lag bei 51 Jahren.

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