Schriftliche Vereinbarung von Überstunden

1. Bei der Anordnung von Überstunden handelt es sich um einen wesentlichen Punkt des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitgeber ist daher verpflichtet, den Arbeitnehmer über eine Vereinbarung zu informieren, wonach dieser auf bloße Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist. Die Unterrichtung kann auch durch einen Hinweis auf einschlägige Vorschriften bzw. Tarifvertragsbestimmungen erfolgen.


2. Aus der Richtlinie 91/533/EWG ergibt sich nicht, dass ein in einer schriftlichen Information des Arbeitgebers nicht oder nicht hinreichend genau aufgeführter Punkt unwirksam ist.


3. Bei Nichterfüllung der von der Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten finden die jeweiligen nationalen Beweisregelungen Anwendung.
(redaktionelle Leitsätze)

EuGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - C-350/99 Art. 2 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.10.1991, § 2 Abs. 1 NachwG

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, den das ArbG Bremen dem EuGH vorgelegt hatte, wehrt sich der Kläger gegen eine Kündigung wegen der Verweigerung der Leistung von Überstunden, die der beklagte Arbeitgeber für die termingemäße Erfüllung von Kundenaufträgen angeordnet hatte. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist die wöchentliche Arbeitszeit mit 40 Stunden festgelegt; über die Leistung von Überstunden enthält er keine Angaben. Der Kläger ist der Ansicht, er habe sich zur Leistung von Überstunden nur bei Notfällen verpflichtet.

Entscheidung

Das ArbG Bremen war der Auffassung, die Entscheidung über diese Frage hänge von der Auslegung der Richtlinie 91/533/EWG (nachfolgend: Richtlinie) ab und hat dem EuGH daraufhin mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Richtlinie ist durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) in deutsches Recht umgesetzt worden; § 2 Abs. 1 NachwG, begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen, gemäß Ziff. 7 auch über die vereinbarte Arbeitszeit.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
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Konsequenzen

Praxistipp

Über die Pflicht zur Leistung von Überstunden sollten grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Ist die Geltung eines Tarifvertrages individualvertraglich vereinbart oder sind die Parteien tarifgebunden, kann ein konkreter Verweis auf den Tarifvertrag erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass dieser die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden im vorgesehenen Umfang beinhaltet.

RA Dr. Werner Holtkamp, Düsseldorf

Redaktion (allg.)

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