Problempunkt
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, den das ArbG Bremen dem EuGH vorgelegt hatte, wehrt sich der Kläger gegen eine Kündigung wegen der Verweigerung der Leistung von Überstunden, die der beklagte Arbeitgeber für die termingemäße Erfüllung von Kundenaufträgen angeordnet hatte. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist die wöchentliche Arbeitszeit mit 40 Stunden festgelegt; über die Leistung von Überstunden enthält er keine Angaben. Der Kläger ist der Ansicht, er habe sich zur Leistung von Überstunden nur bei Notfällen verpflichtet.
Entscheidung
Das ArbG Bremen war der Auffassung, die Entscheidung über diese Frage hänge von der Auslegung der Richtlinie 91/533/EWG (nachfolgend: Richtlinie) ab und hat dem EuGH daraufhin mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Richtlinie ist durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) in deutsches Recht umgesetzt worden; § 2 Abs. 1 NachwG, begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen, gemäß Ziff. 7 auch über die vereinbarte Arbeitszeit.In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!
Konsequenzen
Praxistipp
Über die Pflicht zur Leistung von Überstunden sollten grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Ist die Geltung eines Tarifvertrages individualvertraglich vereinbart oder sind die Parteien tarifgebunden, kann ein konkreter Verweis auf den Tarifvertrag erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass dieser die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden im vorgesehenen Umfang beinhaltet.
RA Dr. Werner Holtkamp, Düsseldorf
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Zwischen den Parteien besteht Streit über die tarifvertragliche Gewährung von Überstundenzuschlägen. Die Klägerin ist für
Worum geht es?
Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:
„1. Arbeitgeber
Problempunkt
Der Kläger war im Einzelhandelsunternehmen der Beklagten als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Die Arbeitszeit wurde durch
Darlegungs- und Beweislast beim Überstundenprozess
Kommt es bei der Leistung von Überstunden zu Streitigkeiten, ist zumeist auch die tatsächliche
Fachkräftemangel verschärft sich selbst
Die demografische Entwicklung, die Globalisierung, die Ausbildungslücke: Es gibt viele
Problempunkt
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Weitergabe bestimmter Informationen, die sie als ihre