Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats
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Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats
Problempunkt
Mitglieder eines Betriebsrats genießen Sonderkündigungsschutz: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist es grundsätzlich unzulässig, ihnen ordentlich zu kündigen. Dieser Schutz wirkt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ein Jahr nach. Nicht gewählte Wahlbewerber für den Betriebsrat erhalten nach § 15 Abs. 3 KSchG einen Nachwirkungsschutz von sechs Monaten.
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