Problempunkt
Die Beklagte ist im Bereich der Entsorgung tätig und gemäß § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) zu bestellen. Der Kläger war bei ihr aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags als Betriebsleiter angestellt. Der Vertrag sah ferner vor, dass er als "Betriebsbeauftragter für Abfall und Stellvertreter als Gefahrgutbeauftragter" tätig wird. Außerdem war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis während der sechsmonatigen Probezeit mit einer Frist von vier Wochen kündbar ist.
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