Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten
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Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten
Problempunkt
Die Beklagte ist im Bereich der Entsorgung tätig und gemäß § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) zu bestellen. Der Kläger war bei ihr aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags als Betriebsleiter angestellt.
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