Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber
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Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber
Problempunkt
Die Beklagte ist Trägerin von Wohneinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Dort sind neben Arbeitnehmern mit einer fachspezifischen Ausbildung auch Mitarbeiter im Betreuungsdienst ("MiB") beschäftigt, denen eine solche Ausbildung fehlt. Die Klägerin war in der Wohneinrichtung A als MiB in einem Umfang von 82 % der tariflichen Arbeitszeit tätig.
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